Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche beibehalten
§ 219a StGB ist konsequenter Bestandteil der Beratungslösung
In der aktuellen Diskussion um Paragraf 219a des Strafgesetzbuches fordert die Gruppe der Frauen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, das dort verankerte Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche unverändert beizubehalten. Dazu erklärt die Vorsitzende der Gruppe der Frauen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Karin Maag:
„§ 219a StGB, der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verbietet, muss unverändert beibehalten werden. Das Werbeverbot ist ein wichtiger und konsequenter Bestandteil des guten Kompromisses zum Schwangerschaftsabbruch, den wir nach langem Ringen mit der Beratungslösung gefunden haben. Mit ihm kommen wir unserem Schutzauftrag für das ungeborene Leben nach. Gleichzeitig werden wir der Not ungewollt Schwangerer gerecht.
Ein Schwangerschaftsabbruch ist rechtswidrig. Nach § 218a StGB bleibt er aber in eng begrenzten Ausnahmen straffrei, wenn sich die Schwangere in den ersten zwölf Wochen hat beraten lassen. Diese eng begrenzten Ausnahmen lassen wir bewusst zu. Frauen, die sich in einer Notsituation nicht anders als für den Abbruch einer Schwangerschaft entscheiden können, brauchen den Zugang zu ärztlicher und psychologischer Betreuung und müssen den Abbruch sicher durchführen lassen können.
Dabei kann der Stellenwert der Beratung nicht hoch genug eingeschätzt werden. Schließlich ist die Schwangere in einem Konflikt, der mit großen psychischen Belastungen einhergeht. Die Beratung muss von einer Person vorgenommen werden, die nicht den Abbruch durchführt. Die damit einhergehende Unabhängigkeit und auch nötige Bedenkzeit sind wichtige Komponenten, damit die Betroffene eine fundierte Entscheidung in einer schweren Notsituation treffen kann. Es ist daher nur folgerichtig, dass die Information über mögliche Ärztinnen für einen späteren Abbruch im Rahmen des Beratungsgespräches erfolgt. Deshalb gehört das Werbeverbot zur Beratungslösung dazu.“