Alexander Hoffmann: "Auch das einfache Recht muss zur Anwendung kommen"
Rede zur Änderung des Grundgesetzes - Grundrechte für alle
Der vorliegende Antrag der Linken wirft zwangsläufig die Frage auf, wer innerhalb dieser Fraktion solche Anträge schreibt; denn dieser Antrag verkennt die juristische Realität in der Klaviatur der Grundrechte voll und ganz.
Richtig ist, dass es Grundrechte gibt, die jedermann gewährt sind, und es gibt Grundrechte, die auf die deutsche Staatsbürgerschaft Bezug nehmen. Was Die Linke allerdings offensichtlich nicht weiß, ist der Grund, warum es zu dieser Unterscheidung kommt: Die Jedermann-Grundrechte werden auch Menschenrechte genannt. Sie stehen jedermann zu, unabhängig von der Nationalität. Sie stehen jedem Menschen zu und Sie korrelieren auch nicht mit weiteren Umständen, wie zum Beispiel staatsbürgerlichen Pflichten.
Die Grundrechte, welche in Bezug auf Deutsche formuliert sind, das sind die sogenannten Bürgerrechte. Sie formulieren bestimmte Rechte der Teilnahme- und Mitwirkung am Staatsleben. Diese Mitwirkungsrechte werden zwar einerseits gewährt, sie erzeugen aber quasi im Schlepptau auch bestimmte staatsbürgerliche Pflichten, wie zum Beispiel die Pflicht, sich im Bedarfsfall als Wahlhelfer oder ehrenamtlicher Richter zur Verfügung zu stellen. Insoweit ist diese Unterscheidung im Grundgesetz richtig und stimmig.
Schlichtweg falsch ist vor allem aber dann die Behauptung der Fraktion Die Linke, dass Ausländer zum Beispiel beim Versammlungsrecht deshalb einen „in der Intensität geringeren Schutz“ genießen. Das kann nur jemand behaupten, der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Bereich nicht kennt – oder bewusst verschweigt. So sieht das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung zum Beispiel die Versammlungsfreiheit von Menschen mit Migrationshintergrund über Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 3 GG schon lange gewährleistet, zumal sich der grundgesetzliche Schutz zudem für EU-Ausländer aus Artikel 18 AEUV ergibt, der Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet. Für Nicht-EU-Ausländer ergibt sich dieser grundrechtsgleiche Schutz aus der AEMR, dem Zivilpakt und der EMRK, welche das Bundesverfassungsgericht wegen der grundsätzlichen Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes dann sogar über einfaches Recht hebt.
Im Ergebnis heißt das, dass zudem auch das einfache Recht, wie das Versammlungsgesetz des Bundes und die Verordnungen der Länder, zur Anwendung kommen muss. Daher bleibt schleierhaft, wie Die Linke zu einem solchen Gesetzentwurf kommt. Daher werden wir diesem auch nicht folgen.