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(Quelle: unsplash.com)

Stärkung des Anlegerschutzes bei Vermögensanlagen

Umfangsreiches Maßnahmenpaket für den grauen Kapitalmarkt

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat heute das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. Dazu erklären die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Antje Tillmann, und der Berichterstatter, Dr. Carsten Brodesser:

Antje Tillmann: „Die Union hat heute den Anlegerschutz bei Graumarktprodukten gestärkt. Hier werden Anlagen in reine Blindpool-Konstruktionen künftig verboten, da Anleger ihr Geld quasi blind in einen Fonds investieren, dessen konkretes Anlageobjekt noch gar nicht feststeht. Klar definierte und benannte Semi-Blindpools sollen dagegen als Sachanlagen für Privatanleger weiterhin möglich sein. Schließlich werden viele Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien wie Bürgerwindparks, der Logistik und des Wohnungsbaus auf diese Weise finanziert. Zum Schutz der Verbraucher und Anleger konnten wir mit der Einführung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs eine zusätzliche Sicherung für solche Investments einbauen. Dieser wird mit umfangreichen Kompetenzen ausgestattet, um seine wichtige Kontrollaufgabe ausüben zu können.“

Dr. Carsten Brodesser: „Neben dem Mittelverwendungskontrolleur wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht (BaFin) stärker mit der Prüfung von Vermögensanlagen beauftragt. Wir ziehen hier ein doppeltes Netz ein, um für mehr Sicherheit der Anleger zu sorgen. In einem Merkblatt wird die BaFin die Anforderungen an die Projekte von Blindpools, einschließlich von Semi-Blindpools, konkretisieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anleger die Vermögensanlage und insb. ihre Chancen und Risiken bei Abschluss eines solchen Investments besser bewerten können. Den Emittenten soll damit zugleich Planungssicherheit gegeben werden.

Danach soll eine hinreichende Konkretisierung des Anlageobjektes entweder gattungsmäßig oder bereits individualisiert für alle Investitionsebenen zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung festgeschrieben werden oder zumindest ein nachweisbarer Realisierungsgrad erkennbar sein. Durch Regelbeispiele für die am häufigsten genutzten Anlageformen erhält der Anleger zudem eine bessere Orientierung.

Sollte es dennoch Änderungen zum Anlageobjekt im Sinne des § 11 VermAnlG geben, erhält der Anleger ein Widerrufsrecht gemäß § 11 Abs. 2 VermAnlG. Je nach Konkretisierungsstand des Anlageobjektes soll der Prospekt per Nachtrag ergänzt werden. Damit haben wir mehrere Sicherheitsstufen im Sinne des Anlegerschutzes für solche Investments ergänzt und geben Anlegern dennoch die Chance an interessanten Projekten zu partizipieren.“