Mutterschutz bei Fehlgeburten: Schutzlücke wird geschlossen
- SPD und Grüne stimmen Gesetzentwurf der CDU/CSU-Fraktion zu
- Frauen in schwierigen Lebenslagen unterstützen
- Gestaffelter Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche
Jede dritte Frau erleidet Schätzungen zufolge in ihrem Leben eine Fehlgeburt. Da dies oft körperliche und seelische Belastungen nach sich zieht, bekommen Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt durchleben, nun zeitlich gestaffelt Anspruch auf Mutterschutz. Auf Initiative der CDU/CSU-Fraktion beschloss der Deutsche Bundestag ein entsprechendes Gesetz fraktionsübergreifend. Die familienpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion, Silvia Breher, sieht damit ein „Herzensanliegen der Union“ verwirklicht.
Der Gesetzentwurf der Unionsfraktion zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes, der gestaffelte Fristen ab der 13. Schwangerschaftswoche vorsieht, wurde kurz vor Weihnachten in erster Lesung im Bundestag debattiert – parallel zu einem Gesetzentwurf von SPD und Grünen, der den Anspruch erst ab der 15. Schwangerschaftswoche vorsah. Die nun beschlossene Regelung auf Grundlage des CDU/CSU-Entwurfs, die SPD und Grüne mittrugen, knüpft rechtlich daran an, dass ab der 13. Schwangerschaftswoche nach dem Mutterschutzrecht bereits ein Kündigungsverbot für schwangere Frauen gilt.
„Frauenpolitischer Meilenstein“ erreicht
Silvia Breher sieht mit der Gesetzesnovelle einen „wichtigen frauenpolitischen Meilenstein erreicht“. Eine Schutzlücke werde geschlossen. Sie begründet die Gesetzesanpassung damit, dass eine Frau nach einer Fehlgeburt einen „Schutzraum“ braucht, „um diesen schweren Verlust verarbeiten zu können“. Eine Frau, die ihr Kind still geboren habe, brauche sich dann nicht mehr um eine Krankschreibung zu bemühen, betont sie.
Im rechtlichen Sinne ist eine Fehlgeburt keine Entbindung und zieht damit bislang auch keinen Mutterschutz nach sich. Dieser besagt, dass eine schwangere Frau sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und acht Wochen nach der Geburt nicht arbeiten muss. Frauen, die vor der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden und deren Kind weniger als 500 Gramm wiegt, haben derzeit keinen Anspruch auf Erholung – trotz der damit oft einhergehenden körperlichen und seelischen Belastungen.
In der Neuregelung heißt es: „Nach der Intention des Mutterschutzgesetzes und auch aus medizinischer Sicht ist es nicht sachgerecht, den Begriff Entbindung an die personenstandsrechtlichen Regelungen und mithin ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise an die 24. Schwangerschaftswoche zu koppeln. Auch unabhängig davon sind Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt.“ Der Begriff „Entbindung“ müsse eindeutig definiert werden, damit keine Unklarheiten aufkommen.
Gleichwohl sollen Frauen nach einer Fehlgeburt selbst entscheiden können, ob sie den Mutterschutz in Anspruch nehmen oder lieber zügig in vertraute Strukturen zurückkehren wollen, um das Trauma zu überwinden. Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.