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(Quelle: Tobias Koch)

Pauschale Herabsenkung des Strafrahmens bei Kinderpornographie ist ein falsches Signal

Prinzipielle Einstufung als Verbrechen beibehalten

Der Bundestag berät heute abschließend das Gesetz zur Anpassung der Mindeststrafen bei Kinderpornographie-Delikten (Gesetzentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte). Dazu erklärt der rechtspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Günter Krings: 

 „Die Bekämpfung sexuellen Missbrauchs von Kindern ist eine der wichtigsten gesellschaftspolitischen Herausforderungen unserer Zeit und zentrale Aufgabe des Staates. Dieser Aufgabe kommt die aktuelle Bundesregierung leider nicht ausreichend nach.

Die Verbreitung, der Besitz und die Besitzverschaffung von Kinder-pornographie müssen prinzipiell als Verbrechen eingestuft bleiben. Auch wenn die im Jahr 2020 vorgenommene Erhöhung des Strafrahmens des § 184b des Strafgesetzbuches in bestimmten Fällen zu praktischen Problemen geführt hat, ist eine pauschale Senkung des Strafrahmens die falsche Lösung. Eine Änderung sollte sich auf die Problemfälle beschränken und diese effektiv lösen. Denn wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen: Wenn sich der Straf-rahmen nach unten verschiebt, werden auch die Strafen, die von der Praxis ausgeworfen werden, tendenziell geringer. Daher sollte es lediglich eine Privilegierung auf Tatbestandsebene für die in der Praxis aufgetretenen problematischen Fallgruppen geben. Dies sind die sogenannten Eltern- oder Warnfälle, bei denen Personen lediglich auf einen Missstand aufmerksam machen wollen, Taten von Jugendlichen, die sog. WhatsApp-Fälle mit einem ungewollten Besitz über eine größere Chatgruppe und ggf. niederschwellige Fälle.“