Regelungen zur Wiederaufnahme von Strafverfahren sind schon gründlich geprüft
Bundesjustizminister Buschmann hat Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des vom Bundespräsidenten unterzeichneten Gesetzes zur Herstellung materieller Gerechtigkeit geäußert (Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung – Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 der Strafprozessordnung). Dazu können Sie die stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Andrea Lindholz, gerne wie folgt zitieren:
„Die jüngsten Äußerungen des Bundesjustizministers zum Gesetz zur Wiederherstellung der materiellen Gerechtigkeit kann ich nicht nachvollziehen und weise sie auch zurück. Das Gesetz ist im parlamentarischen Verfahren gründlich und mit der Zustimmung von Verfassungsexperten auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft worden. Die strengen grundgesetzlichen Maßstäbe werden von den neuen Regelungen zur Wiederaufnahme im Strafverfahren gewahrt. Das Gesetz zielt auf besondere Extremfälle, in denen materielle Gerechtigkeit hergestellt werden soll, wenn nachträgliche Beweise deutlich für die Täterschaft eines zuvor freigesprochenen Angeklagten sprechen. Es ist ohnehin auf Fälle von Mord und Völkermord beschränkt. Hätte der Bundespräsident die Reform für verfassungswidrig gehalten, hätte es ihm offen gestanden, das Gesetz nicht auszufertigen. Der Bundespräsident hat das Gesetz aber unterzeichnet. Wenn Zweifel an dem Gesetz bestehen, wird es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein, dieses an den Maßstäben unserer Verfassung zu überprüfen. Ich bin aber zuversichtlich, dass sich das Bundesverfassungsgericht der gemeinsamen Auffassung von Union und SPD zur Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes anschließen würde, sollte dem Gericht diese Frage vorgelegt werden. Eine Aufhebung des Gesetzes im Bundestag durch die Ampel-Koalition liefe Gefahr, für Parteipolitik im Gewand verfassungsrechtlicher Bedenken gehalten zu werden.“