Rückenwind für das Ehrenamt
Mehr steuerliche Entlastung für Übungsleiter und andere Ehrenamtler
Rechtzeitig zum internationalen Tag des Ehrenamtes am 5. Dezember 2020 haben sich die Koalitionsfraktionen auf ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Unterstützung aller Vereine und Engagierten geeinigt. Die ersten Maßnahmen werden schon am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
Ehrenamtliches Engagement ist ein Grundpfeiler unserer Gesellschaft. Rund 17 Millionen Menschen engagierten sich in diesem Jahr ehrenamtlich in Musik- und Sportvereinen, kirchlichen Einrichtungen oder Hilfsorganisationen. Um diesen Menschen zu zeigen, dass ihr Engagement gesehen und geschätzt wird, werden die steuerfreien Pauschalen für Übungsleiter und ehrenamtlicher Helfer ab Januar 2021 angehoben. Die Übungsleiterpauschale steigt von 2.400 auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro. Zuletzt wurden diese Pauschalen mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz 2013 angehoben.
Gute Nachrichten für alle Übungsleiter, Erzieher oder Betreuer: Der jährliche Freibetrag, die sogenannte #Übungsleiterpauschale steigt ab 2021 von 2400 Euro auf 3000 Euro. Auch ehrenamtliche Helfer können sich freuen, denn die #Ehrenamtspauschale steigt von 720 Euro auf 840 Euro. pic.twitter.com/y6w1QC1vcz
— CDU/CSU (@cducsubt) December 4, 2020
Weniger Bürokratie
Außerdem werden kleinere Vereine von Bürokratie entlastet. So steigt die Freigrenze zur Versteuerung von Einnahmen aus einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wie einer Cafeteria oder eine Gaststätte im Vereinsheim von 35.000 Euro auf 45.000 Euro. Kleine Vereine haben immer wieder Schwierigkeiten, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der gesetzlichen Frist auszugeben, etwa weil geeignete Projekte fehlen. Deshalb wurde diese Frist für sehr kleine Vereine mit weniger als 45.000 Euro Einnahmen im Jahr abgeschafft.
Anpassung bei förderungswürdigen Tätigkeiten
Auch der Katalog der förderungswürdigen Zwecke und Zweckbetriebe wurde angepasst und erweitert. Fürsorgeeinrichtungen für psychische und seelische Erkrankungen bzw. Behinderungen und Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen gehören jetzt zu den steuerfreien Zweckbetrieben. Neben Freifunk und Ortsverschönerungen wurde ein weiterer wichtiger Punkt in den Katalog der förderungswürdigen Zwecke mit aufgenommen: Die Pflege und der Unterhalt von Friedhöfen insbesondere für „Sternenkinder“. Dafür hatten sich betroffene Eltern und Angehörige seit Jahren eingesetzt. Dieses Anliegen wird nun ausdrücklich im Gesetzespaket als gemeinnützig festgeschrieben.