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Infektionsgesetz

Infektionsschutzgesetz wird wetterfest für die zweite Infektionswelle der Corona-Pandemie

3. Bevölkerungsschutzgesetz konkretisiert die Rechtsgrundlagen für Verordnungen der Länder

Am morgigen Mittwoch findet im Deutschen Bundestag die 2./3. Lesung des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite statt. Dazu erklären die stellvertretenden Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Dr. Georg Nüßlein und Thorsten Frei:

Georg Nüßlein: „Der Deutsche Bundestag konkretisiert mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz im Einzelnen die Maßnahmen, die im Rahmen der aktuellen Corona-Pandemie durch die örtlichen Behörden und die Länder ergriffen werden können. Der neue § 28a des Infektionsschutzgesetzes ist dafür die Grundlage. Er nennt detailliert Schutzmaßnahmen, um die Epidemie einzudämmen. Dabei werden bei besonders sensiblen Untersagungen wie etwa Versammlungen, Gottesdiensten oder Besuchen in Senioren- und Pflegeheimen klare zusätzliche Grenzen gesetzt. Solche Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn eine wirksame Eindämmung der Corona-Infektionen trotz aller anderen Schutzmaßnahmen erheblich gefährdet wäre.

Wir bereiten uns mit dem Gesetz sehr gezielt auf eine schwierige nächste Zeit vor. Daher ermöglichen wir es Krankenhäusern, Intensivbetten für eventuelle Covid-19-Patienten frei zu halten. Dafür stellen wir Ausgleichszahlungen sicher. Außerdem erweitern wir auch die Testkapazitäten. In Zukunft dürfen Laboruntersuchungen auf das Coronavirus auch durch veterinärmedizinisch-technische Assistenten durchgeführt werden. Neben Humanmedizinern dürfen dann auch Zahnärzte und Tierärzte das Coronavirus nachweisen. Und wir schaffen die Voraussetzungen für die Durchführung von Impfungen, sobald ein geeigneter Impfstoff gegen Covid-19 verfügbar ist.“

Thorsten Frei: „Das 3. Bevölkerungsschutzgesetz sorgt dafür, dass die demokratische Legitimation der Schutzmaßnahmen in der Corona-Pandemie noch stärker wird. Angesichts der langen Dauer der Pandemie von nun schon fast acht Monaten ist es richtig, dass wir die Rechtsgrundlagen konkretisieren und die Maßstäbe für die Regierungen in Bund und Ländern definieren. Wir geben den Ländern einen klaren Rahmen für die Schutzmaßnahmen vor und sorgen so für mehr Bundestagseinfluss und gleichzeitig für mehr Rechtssicherheit. Das Parlament definiert eindeutige Kriterien, unter denen der Verordnungsgeber tätig werden darf und bestimmt entsprechend dem Wesentlichkeitsgrundsatz auch klare Abwägungskriterien im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung. Damit setzt das Parlament Leitplanken für flexibles Regierungshandeln. Verordnungen der Länder müssen künftig begründet und befristet sein. Auf diese Weise wird auch dem Transparenzerfordernis noch besser Genüge getan. Die Schutzmaßnahmen, die schon jetzt möglich sind, werden auf diese Weise künftig auf eine noch solidere rechtliche Grundlage gestellt.

Hintergrund für die nun getroffenen Anpassungen ist nicht zuletzt, dass in Gerichtsurteilen in jüngster Zeit immer wieder die Frage gestellt wurde, ob die gesetzlichen Regelungen klar genug sind, auf deren Grundlage die Länder Maßnahmen per Rechtsverordnung zur Eindämmung Pandemie anordnen. In dieser schweren Krise unseres Landes bedarf es größtmöglicher Rechtssicherheit. Die Schutzmaßnahmen greifen zum Teil tief in unsere Grundrechte ein. Zu Recht dürfen daher die Bürgerinnen und Bürger erwarten, dass die Eingriffe auf einem verlässlichen Fundament stehen. Dafür sorgen wir mit dem 3. Bevölkerungsschutzgesetz. Der Deutsche Bundestag kann die erteilten Befugnisse jederzeit wieder an sich ziehen, indem er entweder die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt oder indem er das Infektionsschutzgesetz ändert. Klar ist aber auch: Die Schutzmaßnahmen sind jetzt notwendiger denn je - die Infektionszahlen müssen runter gehen.“