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Fragen und Antworten zum Impfen gegen Masern
(Quelle: pixabay)

Faktencheck: Masern-Impfpflicht

Fragen und Antworten zum Impfen gegen Masern

Egal ob im Kindergarten oder bei der Einschulung: Kinder müssen ab sofort gegen Masern geimpft sein. Das gilt auch für Erzieher oder Lehrer. Denn seit heute gilt die Masern-Impfpflicht in Deutschland.

Der Bundestag hat das Masernschutzgesetz beschlossen: Seit dem 1.März 2020 müssen Kinder und Personal in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindertagesstätten und Schulen, Tagesmütter, medizinisches Personal sowie Bewohner und Mitarbeiter von Flüchtlingsunterkünften eine Impfung nachweisen. Alternativ droht der Ausschluss beispielsweise aus der Kindertagesstätte sowie Bußgelder von bis zu 2500 Euro.

Faktencheck

  • Was sieht das Gesetz vor und warum überhaupt gegen Masern impfen?

    Masern gehören zu den ansteckendsten Viruserkrankungen überhaupt und werden durch Tröpfcheninfektion (Niesen, Sprechen) übertragen.

    Für Masern-, Mumps-, Röteln- sowie Varizelleninfektionen und deren Komplikationen steht keine spezifische Therapie zur Verfügung. Daher kommt der  Schutzimpfung überragende Bedeutung zu.

    Die Impfpflicht regelt, dass alle Kinder, die eine Schule, Kita oder Tagespflege besuchen, gegen Masern geimpft sein müssen. Dazu muss der Nachweis erbracht werden. 
     

  • Für welche Personen sieht die Regierung eine Impfpflicht bzw. die Pflicht zur Vorlage einer vorhandenen Immunität gegen Masern vor?

    • Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung (gem. des neuen § 33 des Infektionsschutzgesetzes: insbesondere KiTa, Kinderhorte, -gärten und Krippen, Formen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager) betreut werden und Personen, die dort tätig sind bzw. werden wollen
    • Personen, die in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbaren Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern untergebracht sind und Personen, die dort tätig sind bzw. werden wollen
    • Personen, die in Einrichtungen gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz eine Tätigkeit ausüben: Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden, ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und Rettungsdienste
    • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, sollen selbstverständlich von dieser Regelung ausgenommen werden
    • Soweit kein Nachweis vorgelegt werden kann, hat das Gesundheitsamt die Möglichkeit zur Vorladung zu einer Beratung
    • Kommt die Person oder die Erziehungsberechtigten bzw. Betreuer der Nachweispflicht nicht nach, kann das Gesundheitsamt Verbote für Tätigkeiten sowie das Betreten, Benutzen und die Teilnahme an Veranstaltungen aussprechen – diese Möglichkeit kommt nicht zur Anwendung, wenn eine Unterbringungsverpflichtung oder Schulpflicht für Betroffene gilt
    • Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, werden künftig eine Ordnungswidrigkeit begehen und müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen.
    • Auch Kindertagesstätten müssen mit Bußgeld rechnen, wenn sie ungeimpfte Kinder zulassen. Gleiches gilt für Personal in Gemeinschaftseinrichtungen, Gesundheitseinrichtungen und Asylbewerberunterkünften und gegen nicht geimpfte Bewohner solcher Unterkünfte.
       
  • Was ist die Stärkung der „Herdenimmunität“? 

    Rund zwei Prozent der Bevölkerung können aus verschiedenen (medizinischen) Gründen nicht selbst aktiv geimpft werden. Das betrifft Neugeborene bis 9 Monate, ältere (multimorbide) Menschen, chronisch Erkrankte sowie Schwangere. Diese Menschen sind auf hohe Impfquoten in ihrem  Umfeld angewiesen.
     

  • Was ist an Masern gefährlich?

    Eine Masernvirusinfektion verursacht eine vorübergehende Immunschwäche von mindestens 6 Wochen Dauer. Als Konsequenz kann vorübergehend eine erhöhte Empfänglichkeit für bakterielle Superinfektionen bestehen.

    Eine besonders gefürchtete Komplikation, die akute postinfektiöse Enzephalitis, zu der es in etwa 0,1% der Fälle kommt, tritt etwa 4-7 Tage nach Auftreten des Exanthems mit Kopfschmerzen, Fieber und Bewusstseinsstörungen bis zum Koma auf. Bei etwa 10-20% der Betroffenen endet sie tödlich, bei etwa 20-30% muss mit Residualschäden am Zentralen Nervensystem gerechnet werden. 

    Das betrifft etwa 10 von 10.000 an Masern erkrankten Personen. Sie erleiden eine Hirnhautentzündung. Von diesen zehn Erkrankten sterben ein bis zwei. Bei etwa zwei bis drei Betroffenen bleiben schwere Folgeschäden wie eine geistige Behinderung und Lähmungen zurück

  • Können Masern tödlich verlaufen?

    Eine Spätfolge einer Masernerkrankung ist die subakute sklerosierende Panenzephalitits (SSPE). Sie tritt durchschnittlich etwa sieben Jahre nach der Maserninfektion ein. Nach den aktuell verfügbaren Daten aus der Todesursachenstatistik wurde in den Jahren von 2007 bis 2015 bei insgesamt 29 Personen als Todesursache eine SSPE dokumentiert. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa ein bis drei Personen von 1 000 Maserninfektionen an den Masern-Folgen.

  • Wie sieht die Masern-Situation in Deutschland aus?

    Bis einschließlich zur 29. Kalenderwoche 2019 wurden 457 Masernfälle gemeldet. Zum Vergleich: 2018 waren es im ganzen Jahr 543 Fälle, 2017 929.

    Weltweit wurden bis Ende Juli wurden in 182 Ländern fast 365.000 Masernfälle registriert. Das sind fast drei Mal so viele wie im gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres und mehr als im Gesamtjahr 2018. Besonders Hessen, Berlin und Sachsen, Bayern und Baden-Württemberg sind von Masernfällen betroffen. Sieben andere Bundesländer wiesen allerdings auch weniger als 10 Fälle im gesamten Jahr 2017 auf.  

    Für 759 der 929 Erkrankten lagen Angaben zu Komplikationen vor. Der Anteil der übermittelten hospitalisierten Masernfälle lag bei 41% (meistens allgemeiner schlechter Gesundheitszustand, besonders häufig werden Kinder zwischen 1 und 4 Jahren und Erwachsene im Alter von 20 bis 39 Jahren hospitalisiert.), doch 3 Patienten haben eine Enzephalitis/Meningitis (Hirnhaut- bzw. Hirnentzündung) erlitten, 25 eine Lungenentzündung.

    Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes gab es in Deutschland 2016 zwei erfasste Masern-Todesfälle, und 2015 drei. Hinzu kommen einige Todesfälle durch eine Spätfolge, die Masern-Gehirnentzündung SSPE. Davon gab es 2016 nach Daten der Gesundheitsberichterstattung des Bundes (bge-bund) vier Todesfälle und 2015 einen Todesfall.

  • Wie hoch ist die Gefahr durch Impfschäden?

    Bei insgesamt 29 Fällen der zweifach Geimpften mit bekanntem Zeitpunkt der Impfung war die zweite Impfung länger als 21 Tage vor der Infektion mit den Masern durchgeführt worden. Bei diesen Erkrankten muss also von einer Durchbrucherkrankung ausgegangen werden.

    Seit 2005 wird dem Robert-Koch.Institut jedoch jährlich eine zum Teil erheblich schwankende Anzahl von Masernfällen aufgrund unterschiedlich großer lokaler Ausbrüche übermittelt. Die Anzahl der übermittelten Masernfälle stagniert auf einem Niveau, das deutlich über den Erwartungen der Weltgesundheitsorganisation liegt (weniger als 1 Fall pro 1 Mio. Einwohner) liegt.
     

  • Wie sind Impfquoten?

    Bis zum Schulalter waren im Jahr 2016 über 97% der Kinder einmalig gegen Masern geimpft. Die Impfquote für die zweite Impfung lag im Durchschnitt bei 92,9%. 

    Die für die Masernausrottung angestrebte Impfquote von mindestens 95 Prozent für die zweite Impfung wurde nur von Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg erreicht. Baden-Württemberg erreichte mit einer Impfquote von 89,1 Prozent für zwei Masernimpfungen den im Ländervergleich niedrigsten Wert bei den Schuleingangsuntersuchungen 2017.

    Trotz wiederholter Informationskampagnen und einer zum Teil hohen medialen Aufmerksamkeit, insbesondere zu Zeiten von Ausbrüchen, konnten diese Impfquoten bisher nicht weiter verbessert werden. Außerdem werden kleine Kinder zu spät geimpft. So waren im Jahr 2014 geborene Kinder bis zu einem Alter von 24 Monaten im Bundesdurchschnitt zu 95,6% einmalig, jedoch nur zu 79,3% zweimalig gegen Masern geimpft.

    Impfquoten für Erwachsene (Zeitraum 2008–2011): 79,8% (18-bis 29-Jährige) bzw. 46,7% (30- bis 39-Jährige) haben mindestens eine Impfstoffdosis erhalten.
     

  • Wie sicher ist die der Impfung?

    Der Lebendimpfstoff gegen Masern wird seit über 40 Jahren weltweit verabreicht. Die seitdem erhobenen Daten haben gezeigt, dass er sehr wirksam und sicher ist. Generell: Die heutigen Impfstoffe sind sicherer als je zuvor.

    Die Pharmahersteller haben auf eine heftige Debatte reagiert, wonach durch in Impfstoffen enthaltenes Quecksilber für Autismus verantwortlich sei. Die Weltgesundheitsorganisation WHO, das US-amerikanische "Institute of Medicine" sowie die europäische Arzneimittelbehörde EMA sind inzwischen allerdings unabhängig voneinander zu dem Schluss gelangt, dass die verfügbaren Studien gegen einen solchen Zusammenhang sprechen. Obwohl durch Nahrung und die Umwelt Quecksilber in deutlich höheren Mengen aufgenommen wird, hat die Industrie reagiert. Für alle generell empfohlenen Schutzimpfungen sind inzwischen quecksilberfreie Impfstoffe verfügbar.

    Einen 100%igen Schutz vor einer Infektion kann keine Impfung gewährleisten: Die Schutzwirkung nach einer einmaligen Masern-Mumps-Röteln-Impfung liegt bei 94-95%. Nach einer zweimaligen Masernimpfung erreicht man einen Impfschutz von bis zu 99%.
    Nach geltendem Arzneimittelrecht erhält ein Impfstoff nur dann eine Zulassung, wenn nachgewiesen ist, dass er auch wirksam und verträglich ist. Den Nachweis muss der Hersteller in vorklinischen Untersuchungen und klinischen Prüfungen erbringen. Geprüft werden die wissenschaftlichen Belege auf EU-Ebene unter der Regie der Europäischen Arzneimittelagentur EMA (European Medicines Agency). Hierzulande liegt die Verantwortung beim Paul-Ehrlich-Institut als Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel
     

  • Welche Nebenwirkungen hat die Masern-Impfung?

    Schwerwiegende Nebenwirkungen sind selten. Da der MMR-Impfstoff abgeschwächte Lebendviren enthält, werden bei zirka 5% der Impflinge Lokalreaktionen innerhalb von einem bis drei Tagen nach Impfung und bei zirka 2% der Impflinge systemische Reaktionen fünf bis 14 Tage nach Impfung im Sinne einer leichten Immunreaktion auf den Impfstoff beobachtet.

    Lokalreaktionen wie Rötung, Erwärmung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle (zumeist von kurzer Dauer). Nur in Einzelfällen verminderte sich vorübergehend die Zahl der Blutplättchen, die für die Gerinnung zuständig sind.

    Selten kann es zu einer „Impfkrankheit“ durch einen masernähnlichen Hautausschlag kommen: Da der Masernimpfstoff ein abgeschwächtes, aber noch vermehrungsfähiges Masernvirus enthält, kommt es bei rund fünf Prozent der Geimpften nach etwa einer Woche zu einem masernartigen Hautausschlag und Fieber. Diese Symptome gehen in der Regel mit der Ausbildung einer guten Immunität gegen Masern einher. Eine voll ausgeprägte Masernerkrankung oder bekannte Komplikationen wie Mittelohr- oder Lungenentzündungen treten nicht auf. 
     

  • Greift die Impfpflicht in die Grundrechte ein?

    Obwohl die Freiwilligkeit der Impfentscheidung selbst unberührt bleibt, folgt aus der Vorgabe, dass bestimmte Personen einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweisen müssen, ein mittelbarer Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG). Der Eingriff ist durch die damit verfolgten öffentlichen Ziele des Gesundheitsschutzes gerechtfertigt

    Für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen gem. des Gesetzentwurfs beruflich tätig werden möchten, bedeutet die Regelung eine subjektive Berufszulassungsbeschränkung und somit einen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl (Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 GG). Der Eingriff ist durch die damit verfolgten Zwecke des Schutzes der öffentlichen Gesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt

    Die Personen in den genannten Einrichtungen sind zudem teilweise als vulnerabel einzustufen und können sich teilweise nicht selbst vor Maserninfektionen schützen. Das Risiko von Schutzimpfungen gegen Masern ist für gesunde Menschen als gering einzustufen, das gilt auch für Kombinationsimpfstoffe, die möglicherweise ausschließlich zur Verfügung stehen

    Auch wird durch den mit einer Impfpflicht einhergehenden Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit der Wesensgehalt des Grundrechts nicht angetastet, da die Zielsetzung eines solchen Eingriffes gerade die Erhaltung der Unversehrtheit ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Juli 1959, Rn. 18, juris).
     

  • Impfungen nützen doch nur der Pharmaindustrie! Ist das so?

    Über 226 Mrd. Euro gibt de GKV für Leistungen jährlich aus. Davon knapp 38,7 Mrd. für Arzneimittel – und lediglich 1,5 Mrd. für Schutzimpfungen`.

    Aus Sicht der Pharmaindustrie ist das Geschäft mit Impfstoffen auch deshalb weniger attraktiv, weil die Herstellung von Impfstoffen weitaus komplexer und teurer ist als die von Arzneimitteln. So gibt es weltweit immer weniger Impfstoffhersteller, wozu auch wirtschaftliche Erwägungen beigetragen haben dürften. Andererseits sollte auch nicht außer Acht gelassen werden, dass durch Impfungen kostenintensive Behandlungen sowie auch Leid von Patienten vermieden werden. Dies wurde in vielen gesundheitsökonomischen Evaluationen errechnet

     

  • Gibt es einen Zusammenhang zwischen der Masern-Impfung und Autismus?

    Behauptungen gehen auf einen Artikel des britischen Arztes Andrew Wakefield aus dem Jahr 1998 zurück. Der amerikanische Journalist Brian Deer veröffentlichte im Februar 2004 Hinweise auf einen Interessenskonflikt von Wakefield. In der Untersuchung, die diesem Artikel zugrunde liegt, wurden jedoch mehrere methodische Fehler und sogar Manipulationen aufgedeckt: So wurden insgesamt nur 12 Kinder untersucht, deren Auswahl nicht zufällig erfolgte. Des Weiteren wurden Daten über den zeitlichen Abstand zwischen der Impfung und dem Auftreten von Anzeichen von Autismus gefälscht. Es bestand ein Interessenkonflikt Wakefields, da er von einem Anwalt, der Eltern von Kindern mit Autismus vertrat, zur Durchführung der Untersuchung beauftragt und bezahlt wurde. Daraufhin wurde der Artikel 2010 vollständig widerrufen, und Andrew Wakefield wurde seine ärztliche Zulassung in Großbritannien aberkannt

    Darüber hinaus haben sich zahlreiche Studien mit dieser Thematik befasst: diverse, qualitativ hochwertige Studien belegen, dass es keinen Zusammenhang zwischen der MMR-Impfung und autistischen Störungen gibt.
     

  • Entwickeln sich ungeimpfte Kinder besser?

    Bisher konnten wissenschaftliche Studien nicht belegen, dass sich nicht geimpfte Kinder geistig oder körperlich besser entwickeln als geimpfte. Dies wäre auch nicht plausibel. Die verfügbaren Schutzimpfungen richten sich gegen rund ein Dutzend besonders häufig auftretender oder gefährlicher Erreger – mit hunderten weiteren Erregern muss sich das Immunsystem täglich auseinandersetzen.

    Auch die Impfung selbst stellt für das Abwehrsystem einen Stimulus dar und trainiert das Immunsystem. Dementsprechend wäre es ausgesprochen überraschend, wenn geimpfte Kinder generell eine schwächere Konstitution besäßen oder über dauerhaft weniger Abwehrkräfte verfügten. Hinzu kommt: Es steht außer Frage, dass Kinder in der Regel durch Infektionen in ihrer Entwicklung zurückgeworfen werden und gesundheitliche Komplikationen bis hin zu Todesfällen die Folge sein können. Genau diese lassen sich mit der Hilfe von Impfungen vermeiden.

    Fakt ist, dass die Kinder heutzutage gegen mehr Krankheiten geimpft werden als früher. Die Zahl der dabei übertragenen Antigene im Impfstoff hat sich aber dennoch deutlich verringert. Der Grund dafür liegt darin, dass die modernen Impfstoffe hoch gereinigt sind und zumeist nur einzelne Bestandteile der Erreger enthalten. Tatsächlich setzt sich das kindliche Immunsystem, das für diese Aufgabe gut gerüstet ist, tagtäglich mit einer vielfach größeren Menge von Antigenen auseinander, als dies bei Impfungen der Fall ist.
     

  • Fördern Impfungen Allergien?

    Sicher ist: Es gibt heutzutage mehr Impfungen – und mehr Allergien. Ob das eine jedoch mit dem anderen zusammenhängt, ist nicht belegt. Gegen eine solche Verbindung sprechen viele andere Studien. So ergab eine Analyse Rotterdamer Ärzte, die alle zwischen 1966 und 2003 zu dem Thema veröffentlichten Fachartikel auswerteten, dass sich insbesondere in den methodisch zuverlässigeren Untersuchungen kein erhöhtes Allergierisiko finden ließ. Es zeigte sich vielmehr, dass Impfungen das Risiko für die Allergie-Entwicklung verringern können. Auch eine Erfahrung hierzulande weist in diese Richtung: In der DDR, wo eine gesetzliche Impfpflicht bestand und fast alle Kinder geimpft wurden, gab es kaum Allergien. Diese nahmen in Ostdeutschland erst nach der Wende zu, während gleichzeitig die Impfquoten sanken.

    Generell gilt, dass es sowohl nach ärztlichem Standesrecht wie auch nach Infektionsschutzgesetz vorgeschrieben ist, Verdachtsfälle auf Impfkomplikationen an das Paul-Ehrlich-Institut zu melden. Das Institut bewertet diese Meldungen im Hinblick auf einen ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung mit dem Ziel, mögliche Risikosignale sehr seltener Nebenwirkungen frühzeitig zu erkennen und entsprechende Maßnahmen ergreifen zu können. Somit ist sichergestellt, dass auch nach der Zulassung die Impfstoffe einer kontinuierlichen Sicherheitskontrolle unterliegen.