Abmahnkosten bei Datenschutzverstößen aussetzen
Abmahnmissbrauch aufgrund der Datenschutzgrundverordnung muss kurzfristig unterbunden werden
Unseriöse Verbände und Kanzleien sprechen bereits Abmahnungen aufgrund von Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung aus. Dazu erklärt die rechts- und verbraucherschutzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker:
„Derzeit besteht die Gefahr, dass unseriöse Kanzleien und Abmahnvereine die Datenschutzgrundverordnung gezielt ausnutzen. Bei der Umstellung auf die Erfordernisse des neuen Datenschutzrechts sind für kleine und mittlere Unternehmen ohne Rechtsabteilung oder Vereine ungewollte Regelverstöße nicht immer auszuschließen. Dies darf nicht für eine teure Abmahnwelle missbraucht werden. Dem wollen wir rasch einen Riegel vorschieben. Durch eine kurzfristige gesetzliche Regelung kann die Kostenerstattung für Abmahnungen für Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung für eine Übergangszeitraum von zum Beispiel einem Jahr ausgeschlossen werden. Dadurch entfällt der wirtschaftliche Anreiz für Abmahnvereine und -kanzleien und die Unternehmen haben Zeit, neuen Anforderungen durch die Datenschutzgrundverordnung umzusetzen, ohne sofort mit Abmahngebühren belastet zu werden."
Hintergrund:
Maßgeblicher Grund für missbräuchliche Abmahnungen, die nicht auf das Abstellen einer real belastenden Vorgehensweise eines Wettbewerbers abzielen, sind die möglichen Einnahmen aus Kostenerstattung und Vertragsstrafen. Dieser Anreiz sollte aufgehoben werden, indem der Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und die Verhängung von Vertragsstrafen für Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig ausgeschlossen werden. Die Wirkung wäre ähnlich der aussetzenden Regelung in Österreich, die in der aktuellen Diskussion vielfach als Beispiel für eine Regelung in Deutschland genannt wird.
Vorbild hierfür könnte die i.R.d. Novellierung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingeführte Vorschrift des § 32e GWB sein. Hiernach ist für die Dauer von vier Monaten nach Abschluss einer Sektoruntersuchung, bei der das Bundeskartellamt die Strukturen und Wettbewerbsbedingungen in bestimmten Wirtschaftszweigen untersucht, zwar eine Abmahnung eines Unternehmens dieses Sektors möglich, aber nicht die Geltendmachung von Aufwendungsersatz durch den Abmahnenden. Auch hier ist der Zweck der Regelung, gezielte Geschäftsmodelle zu verhindern. Gegenüber einem Ausschluss von Abmahnungen aufgrund der DSGVO hätte dies den Vorteil, dass Unternehmen und Gewerbetreibende auf die Einhaltung der neuen datenschutzrechtlichen Vorschriften hingewiesen und Unterlassung verlangt werden kann, bei - oftmals unbeabsichtigten/unbewussten - Verstößen aber nicht das hohe und vielfach unangemessene Kostenrisiko einer Abmahnung tragen müssen.